Weg
mit dem § 130 des Strafgesetzbuches!Wer
wirklich für die freie Meinungsäußerung, für die
freie Wissenschaft, für den Rechtsstaat und für die Demokratie
ist, kann wirklich nur gegen den § 130 des Strafgesetzbuches sein,
weil gerade der dies alles nur einschränkt bzw. verbietet. Dieser Volksverhetzungsparagraph
ist verfassungswidrig - er verstößt gegen das Grundgesetz und
die Menschenrechte. Die
freie Meinungsäußerung ist ein Menschenrecht und wird durch diesen
Paragraphen eingeschränkt bzw. verboten! Zudem verstößt er gegen
das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz, bevorteilt Minderheiten auf Kosten
der Mehrheit (des Volkes!), die verhetzt (volksverhetzt!), diskriminiert, also
unterdrückt wird! Zudem ist er antihumanitär, weil er gegen die
Menschenrechte verstößt. Zusammenfassend
läßt sich sagen: Der § 130 StGB ist (1.) antiliberal, weil
er gegen die Freiheit, v.a. die Meinungsfreiheit ist, (2.) antiegalitär,
weil er gegen die Gleichheit ist, (3.) antihumanitär, weil
er gegen die Menschenrechte ist, (4.) antidemokratisch, weil er
gegen den Demos - das Volk (!) -, vor allem die Mehrheit ist, (5.) faschistisch,
weil er genau die Mittel zur Anwendung und genau diejenigen an die Macht bringt,
die er angeblich verhindern soll, (6.) rassistisch, weil er bestimmte Völker,
nur weil sie Minderheiten sind, bevorzugt, indem er ein bestimmtes Volk, nur weil
es die Mehrheit ist, verhetzt und unterdrückt! Dieser
Paragraph ist einer der gewaltigsten Bestandteile der durch die Diktatur unseres
Parteienstaates mit viel Zynismus verordneten Zensur, ein Synonym für
Antiliberalität, Antiegalität, Antihumanität, Antidemokratie,
Faschismus und Rassismus! | <==
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